Das Bundesverfassungsgericht hat heute entschieden, dass die sogenante Vorratsdatenspeicherung, d.h. die verdachtsunabhängige Speicherung aller Verbindungsdaten von Telefongesprächen und Internetverbindungen gegen Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis) verstösst.
Die Vorratsdatenspeicherung wurde in einem Gesetz am 9. November 2007 als Umsetzung einer entsprechenden EU-Richtlinie beschlossen. Seit 2008 ist dadurch nachvollziehbar, wer mit wem in den letzten sechs Monaten per Telefon, Handy oder E-Mail in Verbindung gestanden oder das Internet genutzt hat. Bei Handy-Telefonaten und SMS wird auch der jeweilige Standort des Benutzers festgehalten. Entgeltliche Anonymisierungsdienste sind verboten.
Die Aufzeichnung von Informationen über die Kommunikation, Bewegung und Mediennutzung jedes Bürgers stellt die bislang größte Gefahr für unser Recht auf ein selbstbestimmtes und privates Leben dar.
Daher haben Ende 2007 über 34.000 Bundesbürger Verfassungsbeschwerde eingereicht, soviele wie noch nie zuvor in der Geschichte der Bundesrepublik.
Das Karlsruher Urteil schließt eine Speicherung der Daten jedoch nicht grundsätzlich aus. Die Richter stellen nicht die Zulässigkeit der EU-Richtlinie insgesamt in Frage. Bei der Speicherung handele es sich aber “um einen besonders schweren Eingriff mit einer Streubreite, wie sie die Rechtsordnung bisher nicht kennt“. Darum müsse ein derartiger Eingriff an strengste Bedingungen geknüpft werden. Diese Voraussetzungen erfüllt das deutsche Gesetz laut dem Urteil nicht.
Die Reaktionen der Politik bleibt abzuwarten, doch für alle Gegner der Vorratsdatenspeicherung steht schon jetzt fest: “Heute ist ein guter Tag für Deutschland.”
