Sehr geehrte Frau Dr. Krogmann,
am 22.01.07 habe ich Sie über die Plattform www.abgeordnetenwatch.de um eine Stellungnahme zum Thema Vorratsdatenspeicherung gebeten. Nur zwei Tage später haben Sie ebendort geantwortet, wofür ich Ihnen herzlich danke. Sie nehmen mit der Kontinuität und Geschwindigkeit, mit der Sie auf derartige Fragen anworten eine Ausnahmestellung auf dieser Plattform ein, was ich hier ausdrücklich in punkto Bürgernähe hervorheben möchte.
Allerdings bin ich inhaltlich mit Ihrer Antwort nicht zufrieden. Da abgeordnetenwatch.de leider keine fortgesetzte Diskussion ermöglicht, erlauben Sie mir, auf diesem Wege Ihre Antwort zu kommentieren.
Ihre Stellungnahme läßt sich aus meiner Sicht wie folgt zusammen fassen :
- Der Gesetzesentwurf zur Vorratsdatenspeicherung ist eine Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG und ist essentiell zur Aufdeckung von “Straftaten mit komplexen Täterstrukturen, wie sie für den internationalen Terrorismus und die organisierte Kriminalität kennzeichnend sind”.
- Der Deutsche Bundestag ist sich über die rechtlichen Risiken bei der Umsetzung der Richtlinie bewußt gewesen, sieht den Gesetzesentwurf aber als einen annehmbaren Kompromiss der innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten angestrebten oder bereits gelebten Praxis der Datenspeicherung an.
- Die nach der Entscheidung der Umsetzung der Richtlinie geäußerte Kritik sowie die in der jüngeren Vergangenheit höchstrichterlich gefällten Urteile im gleichen Kontext stehen der “Richtigkeit dieser Entscheidung [...] nicht entgegen”.
- Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion sieht die geplante Umsetzung der Richtlinie als “ausgewogen” im Hinblick auf eine “effektive[...] Strafverfolgung” und dem “Schutz der Grundrechte” an.
- Die Rechtsposition der Bundesbürger verschlechtert sich nicht “gegenüber der heutigen Rechtslage”, da “der Inhalt der Mitteilungen [...] nicht gespeichert [wird], der Zugriff auf die Verbindungsdaten [...] nur durch richterlichen Beschluss möglich” ist.
- “Die Wirksamkeit und Praktikabilität der Vorratsdatenspeicherung wird sich in der Praxis erweisen.”
Im folgenden möchte ich nun auf Ihre Aussagen eingehen.
ad 1) Die genannte Richtlinie ist in Folge der Terroranschläge von New York, Madrid und London entstanden und leidet an der Unverhältnismäßigkeit, die dem blindem politischen Aktionismus dieser Zeit geschuldet ist. Es herrscht unter den Datenschützern und Kriminalisten weitgehend Einigkeit, dass die gewonnenen Informationen aus der Vorratsdatenspeicherung weder terroristische Akte noch organisierte Kriminalität verhindern können. Hinzu kommt, dass die Rechtsgrundlage für die zwingende Umsetzung der EG-Richtlinie in nationales Recht angezweifelt werden darf, siehe auch “ad 3)”.
ad 2) Natürlich ist es übliche Praxis, sich im demokratischen Dialog irgendwo in der Mitte zwischen den extremen Positionen zu treffen und einen Kompromiss auszuhandeln. Angesichts der angestrebten Einschränkung von verbrieften Grundrechten, noch dazu aufgrund eines geplanten Vorhabens mit zweifelhaften Erfolgsaussichten, darf es aber keine Kompromisse geben. Da hilft auch nicht der Hinweis, dass woanders noch mehr Daten gesammelt und noch länger gespeichert würden.
ad 3) Der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat “erhebliche Bedenken” geäußert hinsichtlich der Vereinbarkeit der Richtlinie mit dem Europarecht. Den Autoren erscheint es “zweifelhaft, dass dem Gesetzgeber aufgrund der europarechtlichen Vorgaben eine verfassungsgemäße Umsetzung gelingen wird”. Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Fällen (BVerfG, 2 BvR 1345/03 vom 22.8.2006, 1 BvR 518/02 vom 4.4.2006, 1 BvR 330/96 vom 12.3.2003 u.a.) festgestellt, dass Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis zu Strafermittlung und Terrorabwehr nur bei konkretem Tatverdacht statthaft sind, nicht aber die unspezifische Sammlung von entsprechenden Daten auf Vorrat. Und wenn Sie schon über die Grenzen schauen, dann bitte auch bei den Fällen der Ablehnung der geplanten Vorratsdatenspeicherung.
ad 4) Wie bereits mehrfach ausgeführt, kann die Einschränkung von verbrieften Grundrechten auf rechtlich unsicherer Basis und mit zweifelhaften Nutzwert nicht als ausgewogen bezeichnet werden.
ad 5) Die Vergangenheit hat gezeigt, dass einmal erhobene und zur Verfügung stehende Daten nach nur kurzer Zeit auch über die ursprüngliche Zweckbindung hinaus genutzt werden. Die Beispiele der (geplanten) Nutzung von Daten aus der Mauterhebung, der Flugpassagierdaten, der SWIFT-Daten usw. sprechen für sich. Die Begehrlichkeiten der Musikindustrie, die Vorratsdaten zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen zu nutzen, sind bereits jetzt erkennbar. Wie glaubwürdig ist also eine Zusicherung, dass die Zweckbindung von heute nicht durch die Zweckbindung von morgen ersetzt wird?
ad 6) Die Wirksamkeit und die Praktikabilität der Vorratsdatenspeicherung ist bereits in der Praxis erwiesen, sie ist zur Verbrechensvermeidung und -bekämpfung unwirksam und hinsichtlich der technischen und wirtschaftlichen Umsetzbarkeit mehr als fragwürdig. Angesichts der auf dem Spiel stehenden Grundrechte ist ein Vorantreiben solch nutzloser Instrumente aus meiner Sicht nicht nur unverhältnismäßig sondern grob fahrlässig. Diese Ansicht teilen immer mehr Menschen.
Trotzallem muss ich mich bei Ihnen bedanken, Frau Dr. Krogmann. Sie haben mit Ihrer Antwort meine politische Willensbildung bestärkt, mich mit allen zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln gegen den Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Wehr zu setzen.
Sollten Sie diesen offenen Brief tatsächlich lesen, sind Sie herzlich eingeladen darauf zu reagieren und die Diskussion fortzuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Kai Altenfelder